Rz. 40

Anstelle eines Schiedsvertrages kann natürlich eine Schiedsklausel gewählt werden, die dann allerdings auf eine Verfahrensordnung verweist. So findet sich sehr häufig die Regelung:

Zitat

"Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gem. dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden."

Dies ist eine schon über Jahrzehnte hinweg geübte Schiedsklausel der internationalen Handelskammer in Paris.

Ähnliche Vorschläge finden sich in den anderen bereits aufgeführten Schiedsgerichtsordnungen.

 

Rz. 41

Ein weiteres Beispiel ist die Schiedsklausel der SOBau der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein:

Zitat

"Bei Auseinandersetzungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten die Bestimmungen der SOBau, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben."

 

Rz. 42

Wie weit die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Schiedsklauseln geht, zeigt das zitierte Urteil zur Klausel: "arbitration Hamburg".

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