Rz. 15

Der BGH hat mit Beschluss vom 8.11.2018[9] über eine im Testament angeordnete Schiedsklausel zu entscheiden gehabt, welche wie folgt lautete:

Zitat

"Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer und Ersatzvermächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker, welche sich bei Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch einen Schiedsrichter als Einzelrichter zu entscheiden (...) Schiedsrichter und Schiedsgutachter sind die jeweiligen Testamentsvollstrecker für die Dauer ihres Amtes."

Der BGH führt hierzu aus, dass die testamentarische Schiedsanordnung in Bezug auf Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker auch nicht teilweise für von § 2220 BGB nicht erfasste, weniger bedeutsame Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers aufrechterhalten werden kann. Jeglicher Anwendung der testamentarischen Schiedsanordnung stünde zwingend entgegen, dass der Testamentsvollstrecker selbst als Einzelschiedsrichter berufen sei. Ein Schiedsverfahren über Streitigkeiten zwischen Erben und dem Testamentsvollstrecker komme schon aus elementaren Grundsätzen des Verfahrensrechtes nicht in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker darüber selbst als Schiedsrichter entscheiden solle.

Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats, so der BGH in seinen Ausführungen. Es sei Wesen jeglicher richterlicher Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Dies gelte auch für das Schiedsverfahren. Soweit der Testamentsvollstrecker in Streitigkeiten der Erben untereinander nicht selbst Partei ist, kann er als Schiedsrichter tätig sein, sonst nicht. Eine entsprechende Klausel ist unzulässig.

 

Rz. 16

Mit Beschluss vom 17.5.2017[10] hat der BGH entschieden, dass Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden können.

In dem Fall ging es darum, dass die Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten und als Schlusserben die Beteiligten 1)–3) bestimmt haben. Unter Ziffer V. des Testaments wurde für den Schlusserbfall Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 4) zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Darüber hinaus fand sich folgende Regelung im Testament: "Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben (...), sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen."

Der BGH entschied hierzu, dass Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB in einer letztwilligen Verfügung gem. § 1066 BGB nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zugewiesen werden können. Ein Schiedsgericht sei nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn die eigene materielle Verfügungsbefugnis des Erblassers hierfür ausreiche. Dies sei in der Frage der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht der Fall. Die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers finde ihre Grenzen u.a. in § 2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker von den ihm obliegenden Pflichten zu befreien. Die Regelung der Entlassung sei zwar nicht ausdrücklich in § 2220 BGB genannt, aber der Rechtsgedanke der Vorschrift finde auch hier entsprechende Anwendung. Das Recht zur Entlassung biete die einzige effektive Möglichkeit der Einflussnahme auf das Verfahren; daran ändere auch nichts der Verweis auf die negative Erbfreiheit. Diese führe nicht zur Zulässigkeit der Einsetzung eines Schiedsgerichts. Der Umstand, dass die Bedachten ausschlagen oder verzichten können, bedeutet nicht, dass sie im Falle des Einrückens sämtliche Bestimmungen hinzunehmen haben. § 2220 BGB sieht gerade vor, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker von bestimmten kardinalen Pflichten nicht befreien kann. Für den Fall ihrer Verletzung enthalte § 2227 BGB als Korrelat die Möglichkeit, ein Entlassungsverfahren durchzuführen.

[10] BGH, Beschl. v. 17.5.2017 - IV ZB 25/16, NJW 2017, 2112 ff.

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