Rz. 67

Im Falle der Entziehung der FE nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVG a.F. (Nichtbefolgung der Anordnung zur Aufbauseminarteilnahme) darf die neue FE unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn vom Betroffenen nachgewiesen wird, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, § 4 Abs. 11 S. 1 StVG a.F. Abweichend von § 4 Abs. 10 StVG a.F. wird die FE hier ohne Einhaltung einer Frist und ohne Beibringung einer MPU erteilt, § 4 Abs. 11 S. 3 StVG a.F.

 

Rz. 68

Die Entziehung der FE bewirkt hier keine Löschung der zuvor angesammelten Punkte, § 4 Abs. 2 S. 4 StVG a.F. (dazu auch oben siehe Rdn 14 ff.).[81]

[81] Dazu NdsOVG, Beschl. v. 16.9.2003 – 12 ME 396/03, zfs 2004, 141.

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