Rz. 57
§ 4 Abs. 4 StVG a.F. sieht eine Regelung über "Punkterabatt"/Bonussystem vor:
▪ | Bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten (§ 4 Abs. 4 S. 1 StVG a.F.)
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▪ | § 4 Abs. 4 S. 2 StVG a.F.: Abzug von 2 Punkten
Dies gilt auch, wenn der Betroffene nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG a.F. an einer solchen Beratung teilnimmt, § 4 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StVG a.F. |
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▪ | Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars muss der Fahrerlaubnisbehörde die Bescheinigung vorgelegt werden. |
Rz. 58
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen eines Punktestandes ist der Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlungen begangen wurden (sog. "Tattagsprinzip").[77]
Rz. 59
Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu Punkteabzug. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig (§ 4 Abs. 4 S. 3 und 5 StVG a.F.).
Rz. 60
Hat die Behörde bei erreichter Punktzahl von 15 Punkten zu Recht die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. (auf der zweiten Stufe) angeordnet und hat der Betroffene diese Anordnung befolgt, so schließt dies einen Abzug von Punkten gemäß § 4 Abs. 4 StVG a.F. aus, da das Aufbauseminar auf der zweiten Stufe des abgestuften Maßnahmenkatalogs und nicht freiwillig im Rahmen des § 4 Abs. 4 StVG a.F. erfolgt ist.[78]
Rz. 61
Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich (§ 4 Abs. 4 S. 4 StVG a.F.).
Rz. 62
Die Fahrerlaubnisbehörde muss den Betroffenen bei entsprechend relevantem Punktestand ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bonusrabatts hinweisen. Dieser Hinweis ist jedenfalls vor Entziehung der FE wegen Erreichens von 18 Punkten zwingend.[79]
Rz. 63
Der Punkterabatt führt allerdings nicht zur Löschung der Punkte. Die Punkte werden dem Betroffenen lediglich abgezogen.
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