Rz. 57

§ 4 Abs. 4 StVG a.F. sieht eine Regelung über "Punkterabatt"/Bonussystem vor:

Bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten (§ 4 Abs. 4 S. 1 StVG a.F.)

bei Punktestand von nicht mehr als acht Punkten: Abzug von vier Punkten
bei Punktestand von neun bis 13 Punkten: Abzug von zwei Punkten

§ 4 Abs. 4 S. 2 StVG a.F.: Abzug von 2 Punkten

nach Teilnahme an einem Aufbauseminar und
nach Erreichen von 14 Punkten aber vor Erreichen von 18 Punkten und
bescheinigte Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Dies gilt auch, wenn der Betroffene nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG a.F. an einer solchen Beratung teilnimmt, § 4 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StVG a.F.

Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars muss der Fahrerlaubnisbehörde die Bescheinigung vorgelegt werden.
 

Rz. 58

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen eines Punktestandes ist der Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlungen begangen wurden (sog. "Tattagsprinzip").[77]

 

Rz. 59

Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu Punkteabzug. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig (§ 4 Abs. 4 S. 3 und 5 StVG a.F.).

 

Rz. 60

Hat die Behörde bei erreichter Punktzahl von 15 Punkten zu Recht die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. (auf der zweiten Stufe) angeordnet und hat der Betroffene diese Anordnung befolgt, so schließt dies einen Abzug von Punkten gemäß § 4 Abs. 4 StVG a.F. aus, da das Aufbauseminar auf der zweiten Stufe des abgestuften Maßnahmenkatalogs und nicht freiwillig im Rahmen des § 4 Abs. 4 StVG a.F. erfolgt ist.[78]

 

Rz. 61

Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich (§ 4 Abs. 4 S. 4 StVG a.F.).

 

Rz. 62

Die Fahrerlaubnisbehörde muss den Betroffenen bei entsprechend relevantem Punktestand ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bonusrabatts hinweisen. Dieser Hinweis ist jedenfalls vor Entziehung der FE wegen Erreichens von 18 Punkten zwingend.[79]

 

Rz. 63

Der Punkterabatt führt allerdings nicht zur Löschung der Punkte. Die Punkte werden dem Betroffenen lediglich abgezogen.

[77] BVerwG v. 25.9.2008, 3 C 3.07, DAR 2009, 46; v. 25.9.2008, 3 C 34.07, DAR 2009, 104; BayVGH v. 14.12.2005, DAR 2006, 169 – gefestigte Rspr.
[78] OVG RP, Beschl. v. 18.7.2003 – 7 B 10921/03, zfs 2003, 522; OVG NRW, VerkMitt. 2003, 63 = DAR 2003, 433.
[79] VG Regensburg zfs 2000, 40 = DAR 2000, 137; VG Braunschweig DAR 2000, 91 = NZV 2000, 101; OVG NRW VerkMitt. 2003, 63, 64 = DAR 2003, 433.

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