Rz. 209

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der Revision der Erfolg allerdings nicht bereits deshalb versagt, weil das Amtsgericht die Berufung nur beschränkt auf die vom Kläger in den Vorinstanzen ebenfalls geltend gemachten Sachverständigenkosten zugelassen hätte. Zwar wird eine nur beschränkte Berufungszulassung unter denselben Voraussetzungen für zulässig erachtet wie die beschränkte Revisionszulassung. Dem Urteil des Amtsgerichts ließ sich aber bereits der Wille, die im Revisionsverfahren streitgegenständlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Berufungszulassung auszunehmen, nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Insbesondere ergab sich die Beschränkung nicht daraus, dass das Amtsgericht zur Begründung der – im Tenor nicht beschränkten – Zulassung der Berufung ausgeführt hatte, die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 ZPO seien bezüglich der Frage, in welcher Höhe Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu erstatten sind, erfüllt. Denn die ersatzfähigen Sachverständigenkosten sind – auch nach Auffassung des Amtsgerichts – bei der Berechnung des für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts zu berücksichtigen; sie sind also auch insoweit von Bedeutung. Aus dem Umstand, dass der in Bezug auf die Sachverständigenkosten zwischen den Parteien erstinstanzlich streitige Betrag von 94,47 EUR auf der Grundlage der Annahme des Amtsgerichts, die Reparaturkosten seien für den die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffenden Gegenstandswert nur in Höhe der tatsächlich erstatteten 754,41 EUR relevant, keinen Gebührensprung auszulösen vermochte, folgte nichts anderes; der Senat vermochte auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes einen Willen des Amtsgerichts, die Berufung zu beschränken, nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.

 

Rz. 210

Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung in der Sache stand.

Der erkennende Senat hat mit – nach Eingang der Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren ergangenem – Urt. v. 5.12.2017 (VI ZR 24/17, juris) die sich auch im Streitfall stellenden Fragen beantwortet. Danach ist der Bemessung des Gegenstandswertes für die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Senat a.a.O., Rn 5 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist und davon ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (vgl. Senat a.a.O., Rn 9), sowie unabhängig davon, ob der Verweis des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder der Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten erfolgt (Senat a.a.O., Rn 10). Hat der Geschädigte die auf den Verweis auf die günstigere Fachwerkstatt gestützte Kürzung seiner Hauptforderung hingenommen, so kommt es für die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch nicht mehr darauf an, ob der Verweis materiell-rechtlich gerechtfertigt war (Senat a.a.O., Rn 11). Neue Gesichtspunkte, die diese Annahmen des erkennenden Senats in Frage gestellt hätten, zeigte die Revision nicht auf.

Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Berechnung der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von bis zu 1.500 EUR zugrunde zu legen war. Dieser setzte sich zusammen aus den von der Beklagten tatsächlich erstatteten Reparaturkosten in Höhe von 754,41 EUR, der Unkostenpauschale von 20 EUR sowie den ersatzfähigen Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 456,21 EUR und betrug damit insgesamt 1.230,62 EUR. Unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die vorprozessuale Tätigkeit angesetzten Geschäftsgebühr von 1,3, der Post- und Telekommunikationskostenpauschale von 20 EUR und der Umsatzsteuer hatte das Berufungsgericht zutreffend angenommen, die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrügen 201,71 EUR, die die Beklagte dem Kläger bereits erstattet hatte.

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