Rz. 144

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde war aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlte. Insbesondere war eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hatte das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, war zutreffend. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung überstieg die Wertgrenze von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht.

Allerdings sind mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.

 

Rz. 145

Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag von 8.790,17 EUR waren demnach zur Hauptforderung geworden. Insoweit hatte die Klägerin eine 1,5-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 EUR mit Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 825,27 EUR geltend gemacht, wovon das Amtsgericht eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 EUR nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 718,40 EUR zuerkannt hatte. Demnach war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht nur beschwert durch die nicht zuerkannten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 301,37 EUR (670,14 EUR abzüglich zuerkannter 368,77 EUR), sondern auch durch die nicht zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur Hauptforderung geworden waren, in Höhe von 106,87 EUR (825,27 EUR abzüglich zuerkannter 718,40 EUR). Dies ergab einen Betrag von insgesamt 408,24 EUR. Was die nicht zuerkannten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 EUR anbelangte, konnten diese der Beschwer ebenfalls nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand war (vgl. Senatsbeschl. v. 8.5.2011 – VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn 7 m.w.N. und – VI ZB 2/11, juris). Da die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz nur teilweise zugesprochen worden war, hatte sich nur ein Teil der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von der Hauptforderung emanzipiert. Dies führte nicht dazu, dass in der Summe die Wertgrenze von 600 EUR überschritten wurde.

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