Rz. 241

Die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nahm die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden stand dem Grunde nach außer Streit.

Die Klägerin hat den Reparaturschaden fiktiv – auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens – in Höhe von 1.443,78 EUR netto abgerechnet. Hiervon hat die Beklagte 1.318,11 EUR erstattet. Nicht ersetzt hat sie den nunmehr mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 125,67 EUR, der laut Abrechnung für UPE-Aufschläge, einen Kleinteilaufschlag und einen Teil der Lackmaterialkosten anfällt. Die Beklagte begründete dies damit, dass die Klägerin als großes Autovermietungsunternehmen bei Reparaturen Großkundenrabatte erhalte und deshalb diese Aufschläge und Kosten nicht anfielen. Den Großkundenrabatt müsse sich die Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung anrechnen lassen.

 

Rz. 242

Mit der Klage wurden außerdem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR aus einem Gesamtschaden von 2.066,26 EUR geltend gemacht, in dem neben den Reparaturkosten in Höhe von 1.443,78 EUR auch Sachverständigenkosten, eine Auslagenpauschale und Schadensersatz wegen Wertminderung enthalten waren. Deren Ersatz hat die Beklagte mit der Begründung verweigert, es handle sich um einen einfach gelagerten Schadensfall und die Klägerin sei hinreichend geschäftlich gewandt, die Ansprüche selbst geltend zu machen. Allenfalls schulde die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus dem nicht regulierten Differenzbetrag.

 

Rz. 243

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend – mit Abstrichen beim Zinsausspruch – stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag (mit Ausnahme vom Amtsgericht zugesprochener und bereits mit der Berufung nicht mehr angegriffener Entziehungszinsen) weiter.

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