Rz. 159

Die Klägerin hatte den Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 18.1.2013 zugestellt worden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat die Klagforderung am 30.1.2013 ausgeglichen. Mit Schriftsatz vom 31.1.2013 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Das Amtsgericht hat der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

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