Rz. 100

Der Kläger begehrte Ersatz materiellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.12.2011 auf der Autobahn E 40 in Belgien ereignete. Der in Dortmund wohnhafte Kläger war Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Pkw VW Transporter Kombi, die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) war Fahrerin des ebenfalls unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und wohnte in Belgien. Ihr Kraftfahrzeug war bei der an den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Dieser Haftpflichtversicherer hatte seinen Sitz in Belgien.

 

Rz. 101

Kläger und Beklagte fuhren mit ihren Fahrzeugen auf der Autobahn Richtung Ostende, auf der mittleren Fahrspur fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Beklagten auf. Es ist streitig, ob ein zuvor erfolgter Spurwechsel der Beklagten seinen Abstand zu ihr derart verkürzte, dass das Auffahren nach einer Bremsung der Beklagten für den Kläger trotz einer Vollbremsung nicht zu vermeiden war.

 

Rz. 102

Das Amtsgericht hatte mit Zwischenurteil vom 15.8.2013 festgestellt, dass die Klage gegen die Beklagte mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig sei. Das Landgericht hat mit Urt. v. 18.6.2014 die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass es sich um ein Teilurteil handele, dessen Tenor laute, dass die Klage gegen die Beklagte abgewiesen werde, und hat die Revision zugelassen.

Mit seiner Revision verfolgte der Kläger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit dem erstinstanzlich beklagten Haftpflichtversicherer in vollem Umfang weiter.

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