Rz. 148

Nach Ziff. 6.2.2 sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen, die mit einem Rechtsmangel behaftet sind, wie etwa Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder auch Verstößen in Wettbewerb und Werbung. Zu verweisen ist – ggf. auch für eine deckungsrechtliche Auslegung – insoweit auf die haftungsrechtliche Norm des § 435 BGB. Es erscheint durchaus vertretbar, deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. einer Wettbewerbsverletzung ebenfalls unter den Ausschlusstatbestand zu subsumieren.[278]

[278] Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, § 58 Rn 21; Littbarski, Ziff. 6 Rn 66; Stempfle, § 15 Rn 301.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge