Rz. 83

Übersicht 4.2.2.1

Wegen Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte

Solche, die mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers bei der Erstellung des Gesamtprodukts verwendet wurden;
"Beschädigung": Substanzverletzung einschließlich der teilweisen Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit; nicht zwingend gleichzusetzen mit der Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1;[184] bei bloßer Beeinträchtigung des Gebrauchs kann nicht immer eine "Beschädigung" angenommen werden;
Keine Deckung nach Ziff. 1 o. 4.1.
 

Rz. 84

Übersicht 4.2.2.2

Wegen "anderer" für die Herstellung des Gesamtprodukts aufgewendeter Kosten

Herstellungskosten

Löhne, Energie, Betriebs- und Verbrauchsstoffe (Selbstkosten des Herstellers)
Echte Vermögensschäden, da Herstellung einer von Anfang an mangelhaften Sache kein Sachschaden ist (klare Erweiterung der Ziff. 1.1)
Kein Ersatz des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers.

Das angenommene Entgelt umfasst den gesamten Preis, den der Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt hat (einschließlich Gewinnanteil und Umsatzsteuer).

 

Rz. 85

Übersicht 4.2.2.3

Wegen aus einer Nachbearbeitung des Gesamtprodukts oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehender Aufwendungen

"Nachbearbeitung" = Maßnahmen, die der Beseitigung des Mangels am hergestellten Gesamtprodukt dienen, so dass dieses weder verworfen, noch mit Preisnachlass verkauft werden muss;[185]
"Andere Schadensbeseitigung" – vergleichbare Maßnahme, die zu einem verwertbaren Gesamtprodukt führt;
Rechtlich geboten/wirtschaftlich zumutbar“, § 254 Abs. 2 BGB Schadensminderungspflicht oder Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand;
Einschränkung der Eintrittspflicht (nach S. 2).
 

Rz. 86

Übersicht 4.2.2.4

Wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil das Gesamtprodukt nicht oder nur mit Preisnachlass veräußert werden kann

"Weiterer Vermögensnachteil" – nicht definiert, beispielhaft aber entgangener Gewinn angeführt; i.d.R. genau dies; ggf. zusätzliche Vernichtungskosten;
Vertragsstrafen – keine direkte Folge der Unveräußerlichkeit des Produkts, str.;
Preisnachlass – Minderung (trotz der Nachbearbeitung);
Einschränkung der Eintrittspflicht.
 

Rz. 87

Übersicht 4.2.2.5

Wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines Produktionsausfalls unmittelbar entstandenen Kosten

"Produktionsausfall" – ungewollte Unterbrechung des Fertigungsprozesses;

Aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührend

Versicherungsschutz auch in Fallkonstruktionen, in denen es zum Produktionsausfall schon bei der Herstellung des Gesamtprodukts (1. Verarbeitungsstufe) kommt
 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer liefert Klebstoff. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers kommt es während der Verbindung der übrigen Bauteile zum Ausstoß toxischer Dämpfe beim Abnehmer. Dessen Betrieb muss vorübergehend geschlossen werden.[186] Deckung: (+) wenn Ausfallschaden bereits im Rahmen des Herstellungsprozesses durch Verbindung entsteht, arg: "4.2 Titel"; (–) wenn dagegen Ausfall nur auf Mangel des Zuliefererprodukts beruht.

Infolge Produktionsausfall unmittelbar entstehende Kosten;
sämtliche durch den Produktionsausfall hervorgerufene Arbeits- und Materialkosten (nicht entgangener Gewinn, da nicht "unmittelbar").[187]
[184] BGH MDR 1998, 842 ff. – "Transistor" mit Anm. von Lenz.
[185] Zölch, PHi 2002, 241.
[186] Stempfle, § 15 Rn 177.
[187] Stempfle, § 15 Rn 180.

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