Rz. 253

Da es sich bei dem Fahrerunfallschutz um einen Schutz handelt, der ähnlich eines Haftpflichtversicherers an der Maßgabe der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen orientiert ist, ist es nur konsequent, dass in der Mehrzahl der Fälle vertraglich festgehalten ist, dass die Ansprüche nach 3 Jahren verjähren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ferner ist vertraglich festgehalten, dass, sobald der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, die Verjährung bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt ist. Wann eine solche schriftliche Entscheidung vorliegt und welche Bedingungen eingetreten sein müssen, ist ebenfalls wieder analog der Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht zu entnehmen.

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