Rz. 173

Den Versicherten trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Versicherungsfalls, da der Versicherer immer erst dann von der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erfährt, wenn dieser Ansprüche erhebt. Dem Versicherer muss daher das Recht eingeräumt werden, die Angaben exakt zu überprüfen. Deshalb enthalten die Bedingungen Mitwirkungspflichten, in denen z.B. geregelt ist, dass der Versicherungsnehmer immer seine Geburtsurkunde, eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie ausführliche Arztberichte von den behandelnden Ärzten vorzulegen hat, sowie Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Leidens oder über etwaige Pflegestufen machen muss. Ferner enthalten die Bedingungen weitergehende Mitwirkungspflichten, wonach der Versicherer, wenn er diese Unterlagen von seinem Versicherungsnehmer erhalten hat, prüfen darf, ob z.B. weitere Arztgutachten eingeholt werden müssen. Auf seine Kosten darf der Versicherer dann weitere ärztliche Untersuchungen anordnen und zusätzlich Auskünfte verlangen. Der Versicherungsnehmer ist weiter verpflichtet, die Ärzte von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Allerdings sind sämtliche Mitwirkungspflichten unter den Vorbehalt der Zumutbarkeit gestellt. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss nicht sämtliche Anweisungen des Versicherers erfüllen. So muss z.B. eine vom Versicherer angeordnete Therapie nicht befolgt werden, wenn diese keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ferner hat das OLG Celle (vgl. r+s 2005, 166) entschieden, dass es nicht ausreicht, dass lediglich der Versicherungsnehmer die Arztauskünfte einholt und diese dann an den Versicherer weiterleitet, sondern dass es zulässig ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer selber ermächtigt, entsprechende Arztberichte bei den behandelnden Ärzten anzufordern. Dabei muss der Versicherungsnehmer sich notfalls auch einfachen und gefahrlosen medizinischen Maßnahmen unterziehen, um seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzustellen. So hatte das OLG Saarbrücken (vgl. VersR 2005, 63) entschieden, dass ein von Rückenschmerzen geplagter Versicherungsnehmer sich einer Krankengymnastik über 2 bis 3 Monate unterziehen muss. Unterlässt dies der Versicherungsnehmer, ist der Versicherer leistungsfrei.

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