Rz. 183

Hält eine solche Vereinbarung den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht stand, kann sich der Versicherer nicht auf eine solche berufen. Er handelt dann rechtsmissbräuchlich. Ob deswegen ein Leistungsanspruch besteht, hängt dagegen vom Einzelfall ab.

 

Praxistipp

Dass eine rechtsmissbräuchliche Vereinbarung die Folgen eines Anerkenntnisses auslöst, ist bislang nicht entschieden. Zu dieser Auffassung wird man jedoch gelangen müssen, wenn die Vereinbarung ihrem Wortlaut nach nicht auf ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Parteien zurückzuführen ist. Dies wird einerseits dann anzunehmen sein, wenn die Tatsachenlage eine abschließende Klärung der Rechtsfrage – Eintritt der Berufsunfähigkeit – zulässt. Andererseits wird eine Vereinbarung die Wirkung des Anerkenntnisses auslösen, wenn sie ausschließlich einseitige Erklärungen des Versicherers beinhaltet. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum in solchen Fällen die "Zustimmung durch Unterschrift" dem Versicherungsnehmer die Vorteile eines Anerkenntnisses nehmen soll.

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