Rz. 194

Ist der Fortbestand des Versicherungsvertrags streitig, wird sowohl die Rente als auch die ggf. vereinbarte Beitragsbefreiung zunächst mit dem 42fachen Monatsbetrag angesetzt.

 

Rz. 195

Ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit streitig, erfolgt für den Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrags ein Abzug von 50 %, ist er unstreitig sogar ein Abzug von 80 %.

 

Rz. 196

Wird neben der Klage auf Feststellung des Vertragsfortbestandes auch auf Leistung geklagt, wird wegen der Teilidentität von Leistungs- und Feststellungsklage grundsätzlich die Feststellungsklage mit 20 % des 42fachen Monatswerts angesetzt; die Leistungsanträge errechnen sich gem. Rdn 193.

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