Rz. 35

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres (also von 12 Monaten) eingetreten sein. Die Frist von einem Jahr ist deshalb gewählt worden, weil kurz nach dem Unfall in der Regel noch keine sichere These aufgestellt werden kann, ob der Unfall einen Dauerschaden (Invalidität) verursacht hat oder nicht. Mitunter können auch schwere Verletzungen in kurzer Zeit ausheilen, so dass nach der Jahresfrist erstaunlicherweise nur geringe Invaliditätsleistungen entstehen.

 

Rz. 36

Praktisch läuft die Sache so ab, dass der Unfall anhand einer Schadensanzeige dem Versicherer gemeldet wird. Dieser wird nun von sich aus kurz vor Ablauf der Jahresfrist eine ärztliche Bewertung vornehmen lassen, indem er Ärzte anschreiben wird, damit diese die Invalidität feststellen.

 

Praxistipp

Der Versicherer ist hierzu jedoch nicht automatisch verpflichtet, da der Versicherungsnehmer für die Einhaltung der drei Fristen beweispflichtig ist. Von daher muss der die Angelegenheit betreuende Anwalt diese Fristen selber überwachen und notfalls selber die medizinische Feststellung durch einen Arzt in die Wege leiten. Wenn nach dem Unfall innerhalb eines Jahres die Invalidität eingetreten ist, sind nunmehr zwei weitere Fristen einzuhalten. Ist es dagegen so, dass das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sich so darstellt, dass keine Invalidität binnen Jahresfrist eingetreten ist, wird der Versicherer auch keine Leistungen erbringen, da Sinn und Zweck der privaten Unfallversicherung ist, für den Fall einzustehen, dass ein Dauerschaden eingetreten ist. Ohne einen solchen Dauerschaden erhält der Versicherungsnehmer auch keine Invaliditätsentschädigung. Schließlich ist es in diesen Fällen, in denen nach einem Jahr noch nicht feststeht, ob ein Dauerschaden eingetreten ist, so, dass der Versicherer versucht, diese Frage innerhalb von insgesamt 3 Jahren zu klären (siehe z.B. § 11 IV (1) AUB 94). In der Mehrzahl der Fälle lässt sich jedoch schon nach einem Jahr feststellen, ob eine Invalidität gegeben ist oder nicht. Wenn das so ist, ist die zweite Frist zu beachten.

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