Rz. 90

Außerhalb des Straßenverkehrs gibt es keine festen Promillegrenzen, anhand welcher sich Aussagen dazu treffen ließen, ab wann von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung auszugehen ist (vgl. BGH VersR 1993, 960). Der Versicherungsnehmer muss aber jedenfalls erheblich alkoholisiert sein. Die Rechtsprechung reicht von 2,4 ‰ (OLG Nürnberg r+s 2000, 437) bis 2,67 ‰ (OLG Köln r+s 2006, 252).

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