Rz. 99

Dieser Ausschluss ist eher selten. Allerdings gibt es zwei Bereiche, die in Betracht kommen könnten. Zum einen sind dies Verletzungen, die durch Laserstrahlen in einer Diskothek verursacht werden (vgl. BGH VersR 1998, 670) oder auch durch Laserpointer, wie sie bei PowerPoint-Präsentationen verwendet werden oder sogar durch Mikrowellenstrahlung. Da hier jedoch vieles streitig ist, sollte gegenüber dem Versicherer versucht werden, dass der Ausschluss nicht greift. Es kann hier sicherlich so argumentiert werden, dass von derartigen Strahlen, die im normalen Bereich des täglichen Lebens eingesetzt werden, keine erhöhte Unfallgefahr ausgeht und von daher dort der Ausschluss nicht greift.

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