Rz. 163

In einigen Bedingungen ist geregelt, dass der Verweisungsberuf den Kenntnissen und Fähigkeiten oder der Ausbildung und Erfahrung des Versicherungsnehmers entsprechen muss. Es sind daher der alte Beruf und der Vergleichsberuf miteinander zu vergleichen und es ist zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer hinsichtlich Kenntnissen, Fähigkeiten, Ausbildung und Erfahrung weder unter- noch überfordert ist. Hierzu hat sich Rechtsprechung herauskristallisiert. Es wird auf die einschlägige Literatur verwiesen, da an dieser Stelle nicht jeder Beruf erläutert werden kann. Es kann lediglich anhand von ein paar Beispielen aufgezeigt werden, wie dieser Unterbereich der Verweisklausel einzuordnen ist. Es ist nach der Rechtsprechung z.B. unzulässig, eine Bäckermeisterin auf den Beruf einer Hotelfachfrau zu verweisen, weil die Tätigkeit der Hotelfachfrau konkret deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als der Beruf der Bäckermeisterin, so dass dann der Versicherer die Versicherungsnehmerin nicht auf diesen neuen Beruf verweisen darf (vgl. OLG Köln zfs 2002, 292). Der BGH hatte einen Fall vorliegen (BGH r+s 1997, 260), bei dem er entschied, dass derjenige, der in dem alten Beruf vorwiegend eine von Kreativität geprägte Tätigkeit im EDV-Bereich ausgeübt und sogar eine stellvertretende Leitungsbefugnis hatte, nicht auf eine ausschließliche Schreibtischtätigkeit verwiesen werden kann, da der Vergleichsberuf nicht den bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten und auch nicht der Ausbildung und Erfahrung der versicherten Person entsprach.

 

Hinweis

Eine abstrakte Verweisung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Versicherer im Prüfungsverfahren von ihr keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Praxistipp

Auch hier sollte der Anwalt kreativ und gut argumentieren können, da dann außergerichtlich gute Ergebnisse erzielt werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge