1. Nachlassverwalter als Vertreter der Erben oder als Partei kraft Amtes
Rz. 245
Der Nachlassverwalter ist nicht Vertreter der Erben, sondern ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse. Zwischen dem Nachlassverwalter und dem Erben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Pflegschaftsvorschriften Anwendung finden. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ändert nichts an der materiellen Rechtsträgerschaft des Nachlasses; diese steht weiterhin dem Erben zu, auch wenn ihm durch die Nachlassabsonderung die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis bzgl. des Nachlasses entzogen sind. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Nachlasspflegschaft.
2. Erbe und gewillkürte Prozessstandschaft des Nachlassverwalters
Rz. 246
Der Nachlassverwalter ist im Prozess Partei kraft Amtes gem. § 116 Nr. 1 ZPO, der Erbe kann mangels eigener Parteistellung als Zeuge vernommen werden.
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