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Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, besteht generell kein Bedürfnis auf Anordnung der Nachlasspflegschaft, so dass der Testamentsvollstrecker das Recht hat, Antrag auf Aufhebung der Nachlasspflegschaft zu stellen, es sei denn, es werden gegen den Nachlass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.

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