Rz. 235

Unzulässig ist die gegen den Erben gerichtete Klage eines Nachlassgläubigers, wenn der Erbe nicht bereits unbeschränkt haftet und die Klage ausdrücklich auf Befriedigung aus dem Eigenvermögen des Erben gerichtet ist.[158] Zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bereits laufende Prozesse werden gem. §§ 241 Abs. 3, 246 ZPO unterbrochen oder – falls ein Prozessbevollmächtigter bestellt worden war – auf Antrag des Bevollmächtigten durch gerichtlichen Beschluss ausgesetzt. Die Unterbrechung endet, wenn der Nachlassverwalter dem Gegner von seiner Bestellung Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat, § 241 Abs. 1 ZPO.

[158] MüKo/Küpper, § 1984 Rn 7.

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