Rz. 238

Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, den Auflösungsantrag gem. § 133 HGB zu stellen. Der Nachlassverwalter ist auch nicht befugt, persönliche Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben (einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) geltend zu machen; er hat auch an der Verfügung über ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück nicht mitzuwirken, damit diese wirksam ist. Dies gilt sowohl, wenn die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst, als auch dann, wenn sie mit den Erben des Gesellschafters fortgesetzt wird.

 

Rz. 239

An dem im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen Gesellschaftsanteil "als solchen" findet eine Nachlassverwaltung nicht statt. Dem Nachlassverwalter steht hinsichtlich eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechts kein Recht zur Verwaltung zu. Ein Grundbuchberichtigungszwangsverfahren kann daher nicht gegen ihn eingeleitet werden.

 

Rz. 240

Die vererblich gestellte Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft gelangt beim Tod ihres Inhabers im Wege der Sondererbfolge unmittelbar an den Nachfolger-Erben. Dieser im Wege der Sondererbfolge übergehende Gesellschaftsanteil wird zwar zum Nachlass gerechnet. Wegen der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Gemeinschaft scheidet dennoch eine Nachlassverwaltung am Gesellschaftsanteil "als solchen" aus. Daraus folgt, dass der Nachlassverwalter den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nicht verwalten und er bei der Geschäftsführung und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht die Rechte des Gesellschafter-Erben wahrnehmen kann, er vielmehr darauf beschränkt ist, zur Befriedigung der Nachlassgläubiger den Anspruch des Gesellschafter-Erben auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, ggf. nach Ausübung eines ihm nach überwiegender Ansicht zustehenden fristlosen Kündigungsrechts nach § 725 BGB, § 135 HGB. Dementsprechend hat der Nachlassverwalter auch bei der Veräußerung von Grundstücken nicht mitzuwirken, wenn diese Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören. Unterliegt somit der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen – zumindest, was die Geschäftsführung (§ 709 BGB) anbelangt – nicht der Nachlassverwaltung, so steht dem Nachlassverwalter nicht einmal mittelbar ein Recht zur Verwaltung des Grundstücks zu. Ebenso wie bei angeordneter Testamentsvollstreckung in den Fällen, in denen dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Grundstücks nicht zusteht, ein für die Grundbuchberichtigung i.S.d. § 82 GBO antragsberechtigter Testamentsvollstrecker nicht vorhanden ist, vielmehr allein der Erbe zur Stellung des Antrags anzuhalten ist, kann gegen den Nachlassverwalter das Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nicht eingeleitet werden. Dieses kann somit ausschließlich gegen die Gesellschafter als Erbbauberechtigte, ggf. auch gegen den Gesellschafter-Erben allein gerichtet werden.

 

Rz. 241

Er ist weiter nicht befugt, die Feststellung zu begehren, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig oder wirksam angefochten worden sei. Denn ein entsprechendes Urteil berührt den Status der Gesellschaft selbst und hat entsprechende rechtliche Auswirkungen auf den weiteren Bestand der Mitgliedschaft der einzelnen Gesellschafter.[160]

[160] BGHZ 47, 293 = NJW 1967, 1961.

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