Rz. 143

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft berührt die Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit des endgültigen Erben nicht. Daraus sich ergebende Widersprüche sind nach allg. Grundsätzen zu lösen. Danach hat regelmäßig die zuerst vorgenommene Handlung den Vorzug. Hat der Nachlasspfleger, etwa ohne Kenntnis von der Annahme, über den gleichen Gegenstand wie der Erbe eine Verpflichtung übernommen, so sind beide Verpflichtungen nebeneinander gültig; haben beide zudem verfügt, so geht die frühere Verfügung der späteren vor (§ 185 Abs. 2 S. 2 BGB).

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