Rz. 304

Auch im Gläubigerinteresse kann es liegen, dass die Nachlassverwaltung aufgehoben wird, da die Befriedigung der Forderung sich durchaus hinziehen kann. Besonders für Gläubiger der Erben, die in den Nachlass vollstrecken wollen, ist die Aufhebung der Nachlassverwaltung von Interesse. Der Rechtspfleger ist gem. § 3 Nr. 2 RPflG zuständig für die Aufhebung der Nachlassverwaltung. Durch die Bekanntgabe des Beschlusses über die Aufhebung an den Nachlassverwalter wird die Aufhebung wirksam. Ein Grund zur Aufhebung der Nachlassverwaltung besteht auch dann, wenn die Anordnung von Anfang an ungerechtfertigt war.[191]

 

Rz. 305

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist die Änderung gem. § 11 RPflG statthaft. Andererseits können Nachlassgläubiger und Erben gegen die Aufhebung Erinnerung einlegen. Der zuständige Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen und die Nachlassverwaltung wiederum anordnen.

 

Rz. 306

Muster 12.33: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

 

Muster 12.33: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Aktenzeichen: _________________________

Nachlasssache: _________________________

Hiermit zeigen wir an, dass wir den Gläubiger _________________________ vertreten.

Wir stellen den Antrag, die Nachlassverwaltung aufzuheben, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Eine Gefährdung der Gläubiger liegt nicht mehr vor.

(Unterschrift)

[191] BayObLG FamRZ 1967, 173.

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