Rz. 89

Der Nachlasspfleger hat

sämtliche Vollmachten zu widerrufen;
Daueraufträge festzustellen;
jeweils zu entscheiden, ob er Daueraufträge widerrufen will oder nicht – bei Dauerverbindlichkeiten, die zu erfüllen sind, empfiehlt es sich, nicht die Daueraufträge zu widerrufen;
die Schließfächer zu sichten;
in den Sparbüchern selbst und nicht nur in den Unterlagen den Vermerk anzubringen: "Verfügungen nur mit Zustimmung des Nachlassgerichts".
 

Rz. 90

Letztgenannter Sperrvermerk hat zudem folgenden Vorteil: Soweit der Wirkungskreis des Nachlasspflegers reicht, steht ihm die Verfügungsmacht über die Nachlasswerte und somit die Konten zu. Der Erbe behält seine Verpflichtungsfähigkeit und seine Verfügungsbefugnis, d.h. Verfügungsrecht des Nachlasspflegers und das des Erben stehen selbstständig nebeneinander. Bei zwei sich widersprechenden Verfügungen geht die ältere der jüngeren vor. Ist aber nun der Sperrvermerk eingetragen, kann der Erbe nicht mehr verfügen. Er müsste eine nachlassgerichtliche Genehmigung beantragen. Über Nachlasskonten und Nachlassdepots könnten somit sowohl der Nachlasspfleger als auch der Erbe (soweit er sich erbrechtlich legitimieren kann) verfügen. Das Nachlassgericht wird jedoch eine Verfügung des Erben über Nachlasskonten in den meisten Fällen nicht zulassen und der Erbe kann über das Konto nicht verfügen, solange der nachlassgerichtliche Beschluss fehlt.

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