Rz. 234

Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe nicht nur das Recht, über den Nachlass zu verfügen, sondern auch die aktive und die passive Prozessführungsbefugnis.[154] Ein Nachlassverwalter ist grundsätzlich als gesetzlicher Prozessstandschafter der Erben gem. § 1984 Abs. 1 BGB, § 51 ZPO prozessführungsbefugt, jedoch nur hinsichtlich solcher Forderungen, deren Gegenstand der Nachlassverwaltung sich nur auf vermögensrechtliche Angelegenheiten, wie etwa auch die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, bezieht. Allerdings erstrecken sich die Befugnisse eines Nachlassverwalters dabei nur auf das Nachlassvermögen und nicht auch auf die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall einrückt.[155] Allein der Nachlassverwalter kann zum Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich durchsetzen, ist gesetzlicher Prozessstandschafter; Ansprüche gegen den Nachlass können nur noch gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden, § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB. Die Klage des Erben gegen einen Nachlassschuldner ist als unzulässig abzuweisen. Sie wirkt nicht verjährungshemmend nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[156] Geht die Klagebefugnis durch Aufhebung der Nachlassverwaltung wieder auf den Erben über, findet insoweit keine Rückwirkung statt.[157]

[154] MüKo/Küpper, § 1984 Rn 6.
[155] OLG Frankfurt 18.11.2011 – 19 V 68/11, BeckRS 2012, 08957.
[156] BGHZ 46, 221 = NJW 1967, 568.
[157] BGHZ 46, 221 = NJW 1967, 568.

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