Rz. 294

Meldet sich nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung noch ein unbefriedigter Nachlassgläubiger, so ist wie folgt vorzugehen:

War die Haftung des Erben vor der Anordnung der Nachlassverwaltung bereits unbeschränkbar, so besteht die unbeschränkbare Haftung fort.
Einem im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen oder diesem gleichstehenden Nachlassgläubiger haftet der Erbe nur nach Maßgabe der §§ 1973, 1974 BGB.
Gegenüber Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen und bei einem dürftigen Nachlass kann sich der Erbe gem. §§ 1992, 1990 BGB i.V.m. § 1991 BGB verteidigen; dies gilt selbst dann, wenn der ausgehändigte Nachlass zur Deckung der Kosten einer neuerlichen Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz ausreicht und somit kein Fall des § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt.
 

Rz. 295

Der Erbe kann die Nachlassgläubiger auf den noch vorhandenen Nachlassrest verweisen, ohne eine erneute Separation der Vermögensmassen herbeiführen zu müssen, da er sich auf die Aushändigung eines schuldenfreien Nachlasses verlassen konnte: Der Erbe muss

den ausgehändigten Nachlassrest ordnungsgemäß verwalten,
erneute Inventarfristen beachten und
die Haftungsbeschränkung analog § 1990 BGB geltend machen.

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