Rz. 160

Der Erbe behält seine Verpflichtungsfähigkeit und seine Verfügungsbefugnis. Bei zwei sich widersprechenden Verfügungen geht die ältere der jüngeren vor.

 

Praxishinweis

Es empfiehlt sich, dieses Thema nicht mit den Erben zu früh zu besprechen, da ansonsten im Einzelfall die Erben hiervon regen Gebrauch machen, was zu einer Mehrbelastung der Arbeit des Nachlasspflegers führen kann.

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