Rz. 199

Von der Vergütung nach § 1876 BGB ist der Aufwendungsersatz nach §§ 1915, 1877 BGB zu unterscheiden. Neben der Vergütung hat der Nachlasspfleger Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, aus dem von ihm verwalteten Barvermögen den Aufwendungsersatz zu entnehmen. Der Nachlasspfleger hat ein Zurückbehaltungsrecht bei Beendigung der Nachlasspflegschaft hinsichtlich des herauszugebenden Nachlasses, bis seine Auslagen bezahlt wurden. Die Auslagen werden nicht vom Nachlassgericht festgesetzt, sondern im Streitfall durch das Prozessgericht.

 

Rz. 200

Da die Vergütung nach Stunden abgerechnet wird und im Stundensatz die Büro- und Personalkosten berücksichtigt sind, ist deren gesonderte Geltendmachung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn weitere Bürostunden angefallen sind, so z.B. bei Buchhaltung, Sortieren und Bankverkehr, und der Nachlasspfleger dies durch sein Büropersonal erledigen lässt. Gerade bei äußerst umfangreichen Erbenermittlungen mit zahlreichen Auskünften wird empfohlen, diese Tätigkeit stundenmäßig je nach Sachbearbeiter aufzuführen.

 

Rz. 201

Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger in einem Rechtsstreit als Bevollmächtigter des unbekannten Erben verdient hat, sind nicht als Aufwendungsersatz nach § 1877 BGB vom Nachlassgericht festzusetzen, sondern im Streitfall vor dem ordentlichen Gericht einzuklagen. Die Anwaltsgebühren sind nicht nach § 11 RVG festsetzbar. Die Erhöhungsgebühr fällt nicht einfach deshalb an, weil sich nach Ende der Pflegschaft sicher herausstellt, dass der Verstorbene von mehreren Personen beerbt wurde. Die zu ersetzenden Anwaltsgebühren darf sich der Nachlasspfleger aus dem von ihm verwalteten Bargeldvermögen entnehmen.

 

Rz. 202

Die Tätigkeit des Nachlasspflegers als Rechtsanwalt kann nur dann als Aufwendungsersatz dem Nachlass entnommen werden, wenn diese Tätigkeit in den Aufgabenkreis der Nachlasspflegschaft fällt. Wenn beispielsweise der Nachlasspfleger nur für einen Teil der Erben als Nachlasspfleger bestellt worden ist und an einem Erbauseinandersetzungsvertrag mitgewirkt hat, kann der Anwalt (Nachlasspfleger) in dieser Eigenschaft Anwaltskosten nicht im Wege des Aufwendungsersatzes liquidieren.[124]

[124] OLG Düsseldorf ZEV 2012, 364.

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