Rz. 267

Die frühzeitige Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann dazu beitragen, dass Nachlasspflegschaften schnell wieder aufgehoben werden. Dadurch werden unnötige Kosten vermieden, da, wie bereits ausgeführt, die Dauer der Pflegschaft Auswirkungen auf die Vergütung hat. Die Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist gerichtsgebührenfrei.

 

Rz. 268

Muster 12.22: Erinnerung der Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

 

Muster 12.22: Erinnerung der Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Aktenzeichen: _________________________

Nachlasssache: _________________________

Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ vertreten.

Namens und im Auftrag unserer Mandanten legen wir gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom _________________________ Erinnerung ein und stellen den Antrag, die Pflegschaft aufzuheben.

Die Erinnerungsführer sind Kinder des Erblassers und damit gesetzliche Erben.

In der Anlage fügen wir Geburtsurkunden der Erinnerungsführer bei.

Eine letztwillige Verfügung des Erblassers ist nicht vorhanden, sodass sich das Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt.

Die Ermittlungen des Nachlasspflegers in der Wohnung des Erblassers und auch bei den Banken blieben ergebnislos. Ein Testament konnte nicht aufgefunden werden.

Die Nachlasspflegschaft wurde angeordnet zur Ermittlung der Erben.

Dieser Grund ist nicht mehr gegeben.

Die Nachlasspflegschaft ist daher aufzuheben.

(Unterschrift)

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