Rz. 280

Es kann mit dem Mandanten besprochen werden, ob eventuell das Aufgebotsverfahren statt der Nachlassverwaltung ausreichend ist. Sachlich und örtlich zuständig für das Aufgebot der Nachlassgläubiger ist das Nachlassgericht (§ 990 ZPO, §§ 343, 344 Abs. 1 FamFG), nicht das Gericht der Fürsorge. Der Antrag ist unter dem Aktenzeichen des Nachlassverfahrens einzureichen. Antragsberechtigt ist der Erbe, der für die Nachlassverbindlichkeiten nicht unbeschränkt haftet, der Nachlasspfleger und der Testamentsvollstrecker, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht, selbst wenn der Erbe unbeschränkt haftet. Die Erbschaft muss angenommen sein. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts zu stellen (§ 947 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 281

Das Aufgebotsverfahren soll dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten geben. Die Bedeutung wird überschätzt. So wird er in die Lage versetzt, geeignete weitere Schritte zu unternehmen (z.B. Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung oder auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, §§ 1975, 1980 BGB). Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bietet dem Erben folgende Vorteile:

Bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht dem Erben die Aufgebotseinrede gem. § 2015 BGB zu.
Ihm ist die Erschöpfungseinrede gegeben, § 1973 BGB, wenn ein Ausschlussurteil vorliegt.
Er ist gegen einen Rückgriff zu sichern, § 1980 BGB.
Die Gesamthaftung der Miterben ist in eine Haftung nach Kopfteilen umzuwandeln, § 2060 Nr. 1 BGB.
 

Rz. 282

Dem ausgeschlossenen Gläubiger haftet der Erbe nur mit dem Nachlass, nicht dagegen auch mit seinem Eigenvermögen, § 1973 BGB. Dies gilt nicht für Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen, die den Erben bekannt sind (§§ 1971, 1972 BGB); sie bedürfen nicht der Anmeldung und werden vom Aufgebot nicht betroffen.[183]

 

Rz. 283

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe der Anschriften beizufügen, § 992 ZPO. Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragt ist. Die nachfolgende Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beendet das Aufgebotsverfahren, § 993 ZPO.

 

Rz. 284

 

Praxishinweise

(1) Der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses wird am besten zugleich mit dem Aufgebotsantrag gestellt. Der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann auch später gestellt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass noch sehr unübersichtlich ist, jedoch zu erwarten ist, dass ausreichend Liquidität vorhanden ist; es wird dann die Urteilsgebühr eingespart.

Liegt eine Anmeldung vor, dann ist das Aufgebotsverfahren auszusetzen oder das angemeldete Recht im Ausschlussverfahren vorzubehalten.

(2) Inventarerrichtung und Gläubigeraufgebot sind keine eigenständigen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen, sondern können solche wie Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren lediglich vorbereiten.

 

Rz. 285

Muster 12.24: Antrag des Erben zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens

 

Muster 12.24: Antrag des Erben zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

Nachlasssache: _________________________

Aktenzeichen: _________________________

Aufgebotsverfahren

Hiermit zeigen wir an, dass wir den Alleinerben anwaltlich vertreten.

Er hat die Erbschaft angenommen.

Erbschein ist erteilt worden am _________________________.

Er haftet nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.

In der Anlage fügen wir ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger bei und beantragen

das Aufgebot der Nachlassgläubiger

und

den Erlass eines Ausschlussbeschlusses.

Das Gläubigerverzeichnis hat der Antragsteller erstellt.

Dem Gläubigerverzeichnis haben wir als Anlage die zustellfähigen Anschriften beigefügt sowie, soweit möglich, jeweils den Schuldgrund unter Angabe einer Bearbeitungsnummer.

Weiter fügen wir ein notarielles Bestandsverzeichnis über den Nachlass bei.

Die Zustellkosten für die _________________________ Gläubiger haben wir als Scheck beigefügt.

(Unterschrift)

[183] Holzer, ZEV 2014, 583.

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