Rz. 266

Wie bereits dargestellt, ist die angeordnete Nachlasspflegschaft eine erhebliche Beschränkung der Rechte des Erben. Diese Beschränkung kann teilweise nicht hingenommen werden. Der Erbe hat zahlreiche Möglichkeiten eigener Gestaltung. Der vorläufige Erbe behält neben dem Nachlasspfleger seine Geschäftsfähigkeit und im Rahmen von § 1959 BGB seine Verfügungsmacht. Er wird insoweit durch die Nachlasspflegschaft nicht beschränkt. Daraus sich ergebende Widersprüche sind nach allgemeinen Grundsätzen zu lösen, d.h., die zuerst vorgenommene Handlung hat den Vorzug. So kann der Erbe die Verwaltung des Nachlasspflegers unterstützen und dazu beitragen, Kosten der Nachlasspflegschaft gering zu halten.

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