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Diese sollte dann in Betracht gezogen werden, wenn bei der Siegelung des Nachlasses Geld, Sparbücher und kleinere Gegenstände von besonderem Wert gefunden werden. Der die Sieglung vornehmende Beamte hat zum Nachlass gehörende, oben angeführte Gegenstände sofort zu verzeichnen und in die amtliche Aufbewahrung zu verbringen.

Die amtliche Inverwahrnahme wird jedoch in der Praxis nicht umgesetzt, sondern oftmals gleich Nachlasspflegschaft angeordnet.

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