Rz. 233

Bei beweglichen Sachen kommt ein gutgläubiger Erwerb aufgrund einer Verfügung des Erben bzw. seines Stellvertreters nicht in Betracht, weil § 81 Abs. 1 S. 2 InsO, der in § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB für entsprechend anwendbar erklärt wird, nur auf die §§ 892, 893 BGB, nicht jedoch auf die §§ 135 Abs. 2, 932 ff., 1032, 1207 BGB oder § 16 Abs. 2 WG verweist.[153]

[153] Staudinger/Dobler, § 1984 Rn 14.

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