Rz. 231

Die Einrede des § 2014 BGB (Dreimonatseinrede) wird schon aus zeitlichen Gründen kaum in Betracht kommen, wohl aber die des § 2015 BGB (Einrede des Aufgebotsverfahrens).[151]

[151] Soergel/Stein, § 1985 Rn 14.

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