Rz. 227

Gehört ein Erwerbsgeschäft zum Nachlass, wird dieses grundsätzlich von der Verwaltung umfasst. Der Nachlassverwalter kann und soll handwerkliche, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe weiter fortführen. Gleiches gilt – anders als nach h.M. beim Testamentsvollstrecker – auch für ein vollkaufmännisches Gewerbe. Er kann nicht nur Betriebsgrundstücke und -einrichtungen, Warenlager und Außenstände für sich beanspruchen, sondern den Betrieb im Ganzen, um diesen fortzuführen.[146]

[146] MüKo/Küpper, § 1985 Rn 5.

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