Rz. 264

Nach § 1985 Abs. 2 BGB ist der Nachlassverwalter auch den Nachlassgläubigern für den Erhalt des Nachlasses verantwortlich. Diese Vorschrift ist nicht auf die Nachlasspflegschaft anwendbar, da bei der Nachlasspflegschaft keine Trennung der Vermögensmassen herbeigeführt wird. Der Nachlasspfleger haftet nicht den Nachlassgläubigern unmittelbar. Der vorläufige Erbe verliert nicht seine Geschäftsfähigkeit, sondern seine Verpflichtungsfähigkeit und seine Verfügungsmacht. Doch muss er Handlungen des Nachlasspflegers, die dieser innerhalb seines Wirkungskreises für und gegen die Erben vornimmt, gegen sich gelten lassen. Überschreitet der Nachlasspfleger seinen festgelegten Wirkungskreis, haftet er persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht, und einen Gutglaubensschutz gibt es hier nicht. So können die Erben nach Beendigung der Nachlasspflegschaft Ansprüche aus mangelhafter Führung geltend machen, wie z.B. bei schlechter Anlage der Gelder oder unzureichender Verwaltung von Immobilien.

 

Rz. 265

 

Praxishinweis

Wichtig ist als Erbenvertreter, den Nachlasspfleger im konkreten Fall unverzüglich darauf hinzuweisen und ihn anzuhalten, ordnungsgemäß zu handeln. Es besteht zwar während der Nachlasspflegschaft kein unmittelbarer Anspruch gegen den Nachlasspfleger, jedoch ein Anspruch auf Anweisung durch das Nachlassgericht.

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