Rz. 1

Kommt das Einlegen einer Berufung in Betracht – gleichgültig, ob es sich um ein bestehendes oder um ein neues Mandat handelt –, sind zuerst Fristen zu notieren. Neben der Frist von einem Monat zum Einlegen der Berufung nach § 517 ZPO[1] und der Frist von zwei Monaten für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO ist eine Frist von zwei Wochen für den Tatbestandsberichtigungsantrag, § 320 Abs. 1 ZPO, in den Kalender einzutragen sowie jeweils entsprechende Vorfristen. Ist zweifelhaft, ob der Beschwerdewert von über 600,00 EUR erreicht wird, ist zudem eine zweiwöchige Frist für das Einlegen einer Gehörsrüge gemäß § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO zu vermerken.

 

Rz. 2

Erst danach empfiehlt sich die inhaltliche Bearbeitung der Angelegenheit. Hierzu gehört zunächst, dem Mandanten das Urteil umgehend kommentiert zu übermitteln und ihn zu bitten, den Tatbestand des Urteils (möglichst binnen Wochenfrist) auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

[1] Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben; BGH, Beschl. v. 12.9.2019 – IX ZB 13/19, juris = NJW 2019, 3234–3235 (Leitsatz und Gründe).

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