Rz. 21

Gemäß § 511 Abs. 1 ZPO können mit der Berufung Endurteile angegriffen werden. Zudem sind Vorbehaltsurteile nach §§ 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO und Zwischenurteile über den Grund des geltend gemachten Anspruchs nach § 304 Abs. 2 ZPO mit der Berufung angreifbar.

Berufung ist auch dann einzulegen, wenn das erstinstanzliche Gericht das rechtliche Gehör einer Partei verletzt hat, indem es einen Klageantrag bzw. Widerklageantrag unberücksichtigt gelassen hat. Dann kann die benachteiligte Partei nicht die Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO verlangen, sondern muss das Urteil mit dem statthaften Rechtsmittel angreifen.[21]

In völliger Umkehr jahrzehntelanger Regeln besteht auch im Zivilprozess nach § 232 ZPO eine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung. In Verfahren ohne Anwaltszwang sind (auch bei anwaltlicher Vertretung) alle mit einem Rechtsmittel, Einspruch, Widerspruch oder Erinnerung anfechtbaren Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.[22] In Verfahren mit Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 ZPO, besteht eine Belehrungspflicht jedoch nur eingeschränkt.[23]

[21] BGH, Beschl. v. 5.3.2019 – VIII ZR 190/18, juris = AnwBl 2019, 494.
[22] Also nicht nur Endentscheidungen, sondern auch selbstständig anfechtbare Zwischen- und Nebenentscheidungen, z.B. Zwischenurteile nach §§ 280, 304, 387 ZPO, Beschlüsse über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, § 46 Abs. 2 ZPO oder die Aussetzung des Verfahrens nach § 252 ZPO.
[23] Hinsichtlich des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil und des Widerspruchs gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz sowie bei Entscheidungen gegenüber Zeugen oder Sachverständigen.

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