Rz. 150

Der Betriebsrat kann schließlich gem. § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG widersprechen, wenn der Arbeitnehmer zu geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden kann. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer sein Einverständnis hierzu erklären. Dieses Einverständnis muss bei Zugang des Widerspruchs beim Arbeitgeber vorliegen. Es kann sowohl dem Betriebsrat als auch dem Arbeitgeber gegenüber erklärt und mit dem Vorbehalt nach § 2 KSchG erklärt werden. Der Arbeitnehmer kann sein Einverständnis allerdings mit der Erklärung verbinden, dass die vorgeschlagene Vertragsänderung einer gerichtlichen Nachprüfung auf ihre soziale Rechtfertigung standhält. Der Betriebsrat hat bei dem Widerspruch konkret die aus seiner Sicht abzuändernden Vertragsbedingungen aufzuzeigen sowie darzulegen, in welchem Bereich des Betriebs oder Unternehmens ein freier Arbeitsplatz gegeben ist und dass der Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Verwendung einverstanden ist.

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