Rz. 193

§ 102 Abs. 7 BetrVG bestimmt, dass die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem KSchG unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass neben dem Beteiligungstatbestand nach § 102 Abs. 1 oder Abs. 6 BetrVG die kündigungsschutzrechtlichen Beteiligungstatbestände nach §§ 3 und 17 KSchG erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Stellungnahme des Betriebsrats im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG nicht die Mitteilung nach § 3 KSchG ersetzt. Auch hemmt die Erhebung des Einspruchs des Arbeitnehmers beim Betriebsrat nach § 3 KSchG nicht die Klagefrist nach § 4 KSchG.

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