Rz. 133

Stimmt der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich zu oder erklärt er vor Ablauf der Drei-Tage-Frist, dass er keine Stellungnahme abzugeben beabsichtige, was ebenfalls schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise geschehen kann, ist bereits zu diesem Zeitpunkt das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann deshalb die außerordentliche Kündigung auch vor Ablauf der Drei-Tage-Frist betriebsverfassungsrechtlich wirksam aussprechen.

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