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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gilt als allgemeiner Grundsatz, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über diejenigen Umstände zu informieren hat, die dem Betriebsrat bereits bekannt sind. Für die Wissenszurechnung ist der Kenntnisstand der Personen entscheidend, die zur Entgegennahme von Erklärungen nach § 26 Abs. 3 S. 2 BetrVG berechtigt oder hierzu ausdrücklich ermächtigt sind.[86] Kenntnis liegt oftmals bei den sog. Sozialdaten des Arbeitnehmers vor. Gerade in Zeiten computermäßig gestützter und erfasster Personalinformationssysteme mit bestehenden Zugangsrechten des Betriebsrats kann davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat diese Informationen bereits kennt.

Zu beachten ist jedoch, dass ein etwaiger Irrtum des Arbeitgebers zu dessen Lasten geht. Unterlässt es der Arbeitgeber, den Betriebsrat anzuhören, in der irrigen Annahme, der Betriebsrat sei bereits über den erforderlichen und aktuellen Sachverhalt informiert, dann liegt keine ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens vor mit der Folge, dass § 102 Abs. 1 BetrVG nicht eingehalten ist.[87]

[86] Vgl. BAG v. 27.6.1985, AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972; vgl. BAG v. 23.10.2014.
[87] So auch Bader, NZA-RR 2015, 505.

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