Rz. 186

Der Arbeitgeber ist nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG berechtigt, einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein betriebsverfassungsrechtliches Verwertungsverbot für nicht mitgeteilte Kündigungsgründe sich auch auf die Verwendung dieser Gründe als Auflösungsgründe erstreckt. Das BAG hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Es ist dem Arbeitgeber, der eine entsprechende Auflösung beantragt, prozessual also gestattet, auch solche Kündigungsgründe, die er dem Betriebsrat nicht bzw. nicht richtig mitgeteilt hat, zur Begründung des Auflösungsantrags zu verwenden.[219]

 

Rz. 187

Die weitere Frage, ob der Arbeitgeber mit der Stellung des Auflösungsantrags ausgeschlossen ist, wenn der Unwirksamkeitsgrund des § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG gegeben ist, wird vom BAG bejaht,[220] sodass dann, wenn die Kündigung auch aus anderen Gründen als denen der Sozialwidrigkeit (z.B. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG) unwirksam ist, ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nicht gestellt werden darf. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn die anderweitige Unwirksamkeit Folge eines Verstoßes gegen eine Schutznorm des Arbeitnehmers ist, z.B. § 102 BetrVG[221] (zu den Einzelheiten bei Auflösungsanträgen vgl. § 25 Rdn 7 ff.).

[220] BAG v. 9.10.1979, BAGE 95, 348; BAG v. 27.9.2001, NZA 2002, 1171; BAG v. 10.2.2005, EzA § 174 BGB 2002 Nr. 3; BAG v. 28.8.2008, NZA 2009, 275.
[221] Vgl. BAG v. 28.8.2008, NZA 2009, 275; BAG v. 10.11.1994, AP Nr. 24 zu § 9 KSchG 1969.

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