Rz. 37

Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung[34]

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

Unsere Leistung zum vereinbarten Ablauftermin oder bei Tod der versicherten Person

(1) Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) den vereinbarten Ablauftermin erlebt oder wenn sie vor diesem Termin stirbt, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

Bemerkung:

§ 1 Abs. 1 ist bei anderer Leistungsbeschreibung entsprechend zu ändern, z.B. wie folgt:

Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Teilauszahlung

Unsere Leistung zu den vereinbarten Auszahlungsterminen oder bei Tod der versicherten Person

(1) Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) die vereinbarten Auszahlungstermine erlebt, erbringen wir die vereinbarten Teilauszahlungen. Wenn die versicherte Person vor dem letzten Auszahlungstermin stirbt, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei Personen

Unsere Leistung zum vereinbarten Ablauftermin oder bei Tod einer der versicherten Personen

(1) Wenn beide versicherte Personen (das sind die Personen, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) den vereinbarten Ablauftermin erleben oder wenn eine der versicherten Personen vor diesem Termin stirbt, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. Auch bei gleichzeitigem Tod beider versicherter Personen zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal.

Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt, Termfixversicherung

Unsere Leistung zum vereinbarten Ablauftermin oder bei Tod der versicherten Person

(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme zu dem vereinbarten Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) diesen Zeitpunkt erlebt. Die Beitragszahlung endet, wenn die versicherte Person stirbt, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.

Kapitalversicherung auf den Todesfall

Unsere Leistung bei Tod der versicherten Person

(1) Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) stirbt, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung

(2) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe § 2).

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?

Sie erhalten gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Wir erläutern Ihnen,

wie die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt erfolgt (Absatz 2),
wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Absatz 3) und
warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 4).

(2) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt?

Dazu erklären wir Ihnen

aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a),
wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und
wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen (c).

a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen:

den Kapitalerträgen (aa),
dem Risikoergebnis (bb) und
dem übrigen Ergebnis (cc).

Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

(aa) Kapitalerträge

Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.

(bb) Risikoergebnis

Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit der Versicherten niedriger ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für To...

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