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Nachlassplanung im ureigensten Sinne ist es, wenn der Erblasser hinsichtlich seines Nachlasses bereits Vorsorge dafür tragen will, dass nach dem Tod seines Erben dessen Pflichtteilsberechtigte hieraus keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Es handelt sich um eine Pflichtteilsreduzierung auf der zweiten Stufe oder in der zweiten Generation nach dem Erblasser. Was zunächst sehr theoretisch klingt, hat heute angesichts einer großen Zahl von "Patchwork-Familien" mit einer Vielzahl von einseitigen Kindern oder bei Geschiedenentestamenten eine ganz erhebliche praktische Bedeutung und ist Alltagsgeschäft des Kautelarjuristen. Der Erblasser will hier nicht nur den Gang seines Vermögens über das Ableben seines Erben hinaus steuern, sondern eben auch den Pflichtteil von nicht genehmen Pflichtteilsberechtigten des Erben ausschalten. Als Gestaltungsinstrumente werden hier diskutiert:

die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge als die klassische Lösung;
ein auf den Tod des Erben befristetes Herausgabevermächtnis;
ein Vor- und Nachvermächtnis.

Gerade die Vermächtnislösungen haben sich aus lokalen Besonderheiten des baden-württembergischen Raums entwickelt,[18] aber mittlerweile überregionale Bedeutung erlangt.

[18] Kanzleiter, in: FS Schippel, 1996, S. 287, 296 Fn 38.

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