Rz. 39

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nimmt dem Pflichtteilsberechtigten nicht den Pflichtteil, sondern soll diesen nur vor dem Zugriff durch seine Gläubiger oder vor der Verschwendung durch den Berechtigten selbst bewahren. Sie ist letztlich eine Fürsorgemaßnahme für die Erhaltung des Vermögens in der Familie. Die praktische Bedeutung ist angesichts der auch hier eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen (Verschwendung, Überschuldung) gering. In der Praxis ist auch problematisch, dass sie nur dann wirksam ist, wenn im Erbfall einer der Beschränkungsgründe noch besteht (§ 2338 Abs. 2 S. 2 BGB), und dass die Beweisbarkeit derselben gar nicht so einfach ist, wie dies in der Theorie klingt. Zu den zahlreichen Einzelfragen siehe § 8 Rdn 93 ff.

Formulierungsvorschläge: Brambring/Mutter/Kleensang, Beck’sches Formularbuch Erbrecht, C VI. 3; Castell, in: Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, Form. VI. 5; Münchener Vertragshandbuch/Otto, Bürgerliches Recht II, Bd. VI/2 Form. XII 18; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 8 Rn 152; Tanck/Krug/Lenz-Brendel, Anwaltformulare Testamente, § 13 Rn 39.

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