Rz. 56

Sie kann die mit der automatischen Ausschlussklausel verbundenen Nachteile vermeiden. Inhaltlich handelt es sich dabei um einen spezifizierten Änderungsvorbehalt.[79] Eine derartige Klausel ist daher nur dann erforderlich, wenn entweder in der Verfügung von Todes wegen ein solcher Vorbehalt überhaupt nicht vorhanden oder nicht ausreichend ist (etwa wenn alle Kinder den Pflichtteil verlangen, der Änderungsvorbehalt aber die Abänderungsmöglichkeit persönlich dahingehend beschränkt, dass nur zugunsten der Kinder geändert werden kann). Die Bedenken, die im Allgemeinen gegen die lediglich enterbend wirkenden Pflichtteilsklauseln vorgebracht werden, bestehen auch bei dieser besonderen Form derselben. Die falkultative Klausel verliert zudem ihre Abschreckungswirkung, wenn der länger lebende Ehegatte beim Pflichtteilsverlangen nicht mehr testierfähig ist.

[79] Dazu Reimann/Bengel/J. Mayer, § 2278 Rn 13 ff., § 2271 Rn 64.

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