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Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erb- und Pflichtteilsquote ist zu berücksichtigen, dass es bei Ehegatten und Lebenspartnern "flexible" Erbteile gibt. So zum einen bei der Gütertrennungsehe, bei welcher der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 4 BGB neben ein oder zwei Kindern je zu gleichen Teilen erbt.[5] Bei der Zugewinngemeinschaftsehe bestimmt sich der Erbteil des Überlebenden nach dem gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Ehegattenerbteil, wenn es zur sog. erbrechtlichen Lösung kommt, was im Rahmen des Pflichtteilsrechts insbesondere für die Bemessung des Pflichtteilsrestanspruchs maßgeblich ist (siehe § 3 Rdn 48 ff.). In Abhängigkeit hiervon bestimmt sich aber auch der Erb- und Pflichtteil der Abkömmlinge. Entsprechendes gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 6 S. 2 LPartG). Diese Fragen hatten zum alten Recht wegen der dort geltenden Wertgrenze des § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. besondere Bedeutung, spielen aber auch jetzt noch für den Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) eine besondere Rolle.

[5] Dies gilt allerdings nicht für die Lebenspartner, weil auf § 1931 Abs. 4 BGB nicht verwiesen wird.

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